Veröffentlicht am 26. März 2025
Lärmsanierung der militärischen Schiessplätze
Schiesslärm und was das VBS dagegen tut.
Im Fokus
Ausgangslage
Militärische Schiessplätze befinden sich heutzutage oft in der Nähe von Wohngebieten. Diese Situation ist herausfordernd: Denn Soldatinnen und Soldaten müssen im Rahmen ihrer Ausbildung an der Waffe ausgebildet werden, damit die Armee ihren Verteidigungsauftrag erfüllen kann. Gleichzeitig gilt es, das Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner zu respektieren.
Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) verpflichtet das VBS, die Lärmemissionen auf den militärischen Schiessplätzen zu begrenzen. Dazu wurden seit 2015 alle Schiessplätze der Armee untersucht. Davon müssen 46 Schiessplätze saniert werden, weil an jenen Standorten die Lärmgrenzwerte teils überschritten sind.
Lärmsanierungsradar
Fortschritt der Lärmsanierungen bei den Standorten respektive Schiessplätzen, die von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind.
Dauer und Ablauf
Die geeigneten Sanierungsmassnahmen müssen an jedem sanierungsbedürftigen Standort individuell festgelegt werden. Ausschlaggebend für die Beurteilung und das Sanierungskonzept sind:
- die Lärmberechnungen
- die Wirkung lärmdämmender Sanierungsmassnahmen
- die eventuelle Einschränkung des militärischen Ausbildungsbetriebs respektive des Verteidigungsauftrags, infolge der Sanierungsmassnahmen
- eventuelle andere Interessen, die der Sanierung entgegenstehen, wie beispielsweise der Ortsbildschutz, der Natur- und Landschaftsschutz oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
- das Kosten-Nutzen-Verhältnis
Sind gemäss Sanierungskonzept bauliche Sanierungsmassnahmen nötig und realisierbar, wird ein Bauprojekt mit konkreten Massnahmen erarbeitet.
Alle Lärmsanierungen werden im ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahren (MPV) bewilligt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Privatpersonen, Gemeinden, Kantone und Bundesbehörden ihre Interessen einbringen. Es findet eine öffentliche Auflage statt. Das Verfahren wird mit einer Plangenehmigung (Bau- und Betriebsbewilligung) abgeschlossen, die vor Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann. Auch die Begrenzung von Schusszahlen oder eventuelle Ersatzmassnahmen wie Schallschutzfenster müssen bewilligt werden.
Die Realisierung beginnt, sobald die rechtskräftige militärische Plangenehmigung (Bau- und Betriebsbewilligung) vorliegt, alle Planungsfragen bereinigt sind und der erforderliche Zahlungskredit freigegeben ist.
Massnahmen
- Schiesszeiten begrenzen
- Lärmintensive Übungen auf abgelegene Plätze verlagern
- Übungen mit grosskalibrigen Systemen auf Gebirgsschiessplätzen durchführen
- Schusszahlen reduzieren
- Einsatz von Simulatoren erweitern
- Technische Massnahmen zur Schallreduktion (z.B. Reduktion der Sprengstoffmenge in Ausbildungsmunition)
- Einsatz von Schalldämpfern
- Einsatz von Unterschallmunition
- Gegenschalltechnologien
- Mobile Schallschutzmatten
- Lärmschutzwände oder Lärmschutzdämme
- Lägerblenden, schallabsorbierende Hochblenden
- Rasterdecke bei Kurzdistanz Schiesständen (KD-Boxen)
- Schiesstunnel
- Schiesshallen
Die Lärmschutz-Verordnung sieht Ausnahmen - sogenannte Erleichterungen - bei der Einhaltung der Grenzwerte vor. Erleichterungen werden dann gewährt, wenn Sanierungsmassnahmen den militärischen Ausbildungsbetrieb oder den Verteidigungsauftrag unverhältnismässig einschränken, oder wenn Sanierungsmassnahmen voraussichtlich zu wenig Wirkung erzielen.
Erleichterungen bedeuten,
- dass die Lärmgrenzwerte in bestimmten Fällen überschritten werden dürfen, wenn eine vollständige Sanierung betrieblich und finanziell unverhältnismässig oder technisch nicht wirksam wäre.
- dass es bei Strassen- und Eisenbahnlärm gewisse Kennzahlen für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen gibt.
Die Vollzugsbehörde überprüfen danach regelmässig, ob die Voraussetzungen der gewährten Erleichterungen nach wie vor erfüllt sind.
Ansprechpartner
Fragen und Antworten
Grundlegendes
Es müssen sämtliche militärische Schiessplätze saniert werden, deren Betrieb zu Überschreitungen der Lärmgrenzwerte führt. Das VBS hat basierend auf den Schusszahlen der Jahre 2012–2014 die Lärmimmissionen aller weiterhin militärisch genutzten Schiessplätze berechnen lassen. Bei 46 Plätzen sind die Grenzwerte überschritten. Zur Übersicht der Anzahl Schiessplätze je Sanierungsphase siehe oben: «Lärmsanierungsradar».
Gemäss Lärmschutz-Verordnung ist das VBS verpflichtet, alle militärischen Waffen- und Schiessplätze zu sanieren, deren Betrieb zu Überschreitungen der Lärmgrenzwerte führt. Innerhalb des VBS ist die Anlageninhaberin armasuisse Immobilien des VBS zusammen mit dem militärischen Nutzer für die Lärmsanierung verantwortlich.
Sanierungsmassnahmen, Simulatoren, Schalldämpfer, Hallen
Übersicht der Lärmsanierungsmassnahmen siehe oben: «Massnahmen».
Die militärische Ausbildung ist zentral für die Verteidigungsfähigkeit. Ein Verzicht oder eine massive Reduktion würde die Einsatzbereitschaft der Armee gefährden. Zudem trainieren neben der Armee auch weitere Partner aus dem Sicherheitsverbund auf den Anlagen.
Wenn es die militärische Ausbildung zulässt, werden bereits heute Simulatoren eingesetzt. Jedoch existieren nicht für alle Waffen- und Munitionsarten geeignete Simulationssysteme und es kann auch nicht das gesamte Schiessprogramm in Simulationsanlagen absolviert werden.
Schalldämpfer sind für das Sturmgewehr und die Pistole eine mögliche Massnahme zur Lärmminderung des Mündungsknalls. Dies hat aber keinen Einfluss auf den Geschossknall während der Flugphase des Projektils (Überschallknall). Damit es keinen Geschossknall gibt, müsste bei der Verwendung von Schalldämpfern spezielle Unterschallmunition verwendet werden, welche teurer ist als die heutige Ordonnanzmunition. Schalldämpfer sind mit hohen Kosten verbunden, da diese in etwa gleich teuer sind wie die dazugehörigen Waffen. Zudem haben Schalldämpfer eine deutlich geringere Lebensdauer als die Waffen auf denen diese aufgesetzt sind. Zudem gibt es für Waffensysteme wie Maschinengewehr, Panzerfaust, Haubitze Mörser etc., welche deutlich mehr Energie freisetzen und damit auch mehr Lärm verursachen, keine vergleichbaren technischen Lösungen zur Lärmreduktion. Schliesslich kann nur mit einem regelmässigen Training unter möglichst realen Bedingungen sichergestellt werden, dass die Armeeangehörigen der Armee im Ernstfall bestehen können.
Die erste Schiesshalle der Armee ging im Herbst 2024 in Sion auf dem Schiessplatz Pra Bardy in Betrieb. Weiter Schiesshallen werden aber als lärmmindernde Massnahme geprüft. Aus akustischer Sicht bietet diese Lösung den Vorteil, dass die Lärmimmissionen praktisch vollständig eliminiert werden. Schiesshalle sind allerdings nur für wenige Waffensysteme und Ausbildungen geeignet.
Lärmsanierungsfrist und Verzögerungen
Die Sanierungen sind komplex und zeitintensiv. Viele Schiessplätze haben sich in ihrer Nutzung verändert (neue Waffensysteme, veränderte Übungen, erhöhter Übungsbedarf auf einzelnen Plätzen), weshalb sie von den ursprünglichen Prognosen abweichen, so dass neue Detailanalysen erforderlich wurden. Zudem sind die Fachkapazitäten begrenzt, wie zum Beispiel für Akustikberechnungen.
Das Vorgehen wurde sorgfältig aufgebaut: Dem Lärmschutz wurde bei Bauprojekten des VBS bereits vor Inkrafttreten des Anhangs 9 Lärmschutz-Verordnung (LSV) Rechnung getragen. So wurden auf militärischen Schiessplätzen seit Jahrzehnten bauliche und betriebliche Massnahmen getroffen, welche auch dem Lärmschutz dienen. Nach Inkrafttreten des Anhangs 9 der Lärmschutz-Verordnung mussten zuerst alle betroffenen Plätze identifiziert, einheitliche Beurteilungssysteme entwickelt und Pilotprojekte durchgeführt werden, das heisst, man hat unmittelbar begonnen, sich der Thematik anzunehmen.
Es braucht eine Methodik für die Lärmbetrachtung, es braucht eine übergeordnete Strategie und die Massnahmen müssen realistisch sein. Die militärische Ausbildung ist das Metier der Personen vor Ort. Sie mussten mit den Belangen des Lärmschutzes verbunden werden. Diese umfassende Betrachtung ist wichtig und bildet das Fundament für einen nachhaltigen Lärmschutz. In der Pilotphase wurden die meisten Problempunkte erkannt und entsprechende Lösungen ausgearbeitet und mit allen Stellen abgewogen.
Die veränderte Sicherheitslage und die Ausrichtung der Armee – wie beispielsweise die veränderte Nutzung der Plätze mit der WEA 2018 und die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit ab 2023 – hatten grössere Auswirkungen, was die Analysen erweitert hat.
Der Ablauf der Sanierungsfrist am 31. Juli 2025 hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Er bedeutet weder automatische Betriebseinschränkungen noch eröffnet sich dadurch eine direkte Klagemöglichkeit für Betroffene.
Das VBS wird die Bewilligungsverfahren für die ausstehenden Sanierungen in den nächsten Monaten starten und nach Abschluss die Massnahmen umsetzen. Wo es Erleichterungen braucht, finanziert das VBS als Ersatzmassnahmen Schallschutzfenster an betroffenen Gebäuden. Zusätzlich werden organisatorische und/oder betriebliche Massnahmen überprüft und wo möglich umgesetzt.
Nein. Die Lärmschutz-Verordnung sieht Ausnahmen - sogenannte Erleichterungen - bei der Einhaltung der Grenzwerte vor. Dieses Vorgehen wird ebenfalls bei anderen Anlagen im öffentlichen Interesse angewandt, wie beispielsweise bei Autobahnen oder Eisenbahnlinien. Erleichterungen werden dann gewährt, wenn Sanierungsmassnahmen den militärischen Ausbildungsbetrieb oder den Verteidigungsauftrag unverhältnismässig einschränken, oder wenn Sanierungsmassnahmen zu wenig Wirkung erzielen. Vergleich oben: «Erleichterungen und Schallschutzfenstern als Ersatzmassnahme».
Nein. Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) sieht Ausnahmen - sogenannte Erleichterungen - bei der Sanierung vor. Diese Erleichterungen werden durch die Vollzugsbehörde dann gewährt, wenn
- die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
- überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild‑, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
Das VBS versucht, die Belastung so rasch wie möglich und auch so stark wie möglich zu senken. Treten bis zur Umsetzung von baulichen Massnahmen grössere Verzögerungen auf, so ist angedacht, als Ersatzmassnahmen bei den betroffenen Liegenschaften Schallschutzfenster einzubauen. Falls es möglich ist, werden organisatorische und betriebliche Massnahmen zur Minderung des Schiesslärms umgesetzt, um die Wohnqualität zu verbessern. Wo die Grenzwerte mit den verhältnismässigen baulichen, organisatorischen und betrieblichen Massnahmen nicht eingehalten werden können, erhält die Armee im Sinne einer Ausnahme Erleichterungen. Bei diesen Schiessplätzen wird die Bevölkerung dauerhaft mit zu viel Lärm leben müssen. Bei rund 20 Schiessplätzen wird die Bevölkerung mit Lärm über den Grenzwerten leben müssen. Dazu zählen insbesondere Thun, Bière und Herisau-Gossau.
Schiesslärmberechnung, Technisches
Lärm wird grundsätzlich berechnet. Zur Ermittlung der Schiesslärmimmissionen wird das Berechnungsmodell «sonARMS» verwendet, welches durch die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) entwickelt wurde. Lärmermittlungen in Form von Messungen sind aufwändig und liefern generell nicht genauere Resultate als Berechnungen, da die vorherrschenden Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Messung die Ergebnisse massiv beeinflussen können (z.B. Umgebungslärm, Witterung usw.). Deshalb wird der Lärm grundsätzlich berechnet und bei speziellen Situationen durch Messungen überprüft.
Die Lärmschutzverordnung schreibt vor, dass die Lärmbelastung in einem öffentlich zugänglichen Lärmbelastungskataster zu erfassen ist. Im Rahmen der Lärmsanierung werden die Daten zum militärischen Schiesslärm auf der Grundlage der aktuellen Nutzung im Detail ermittelt und festgelegt. Die zulässigen Lärmbelastungen werden sukzessive publiziert.
Die Belastungsgrenzwerte für den militärischen Schiesslärm sind im Anhang 9 der Lärmschutz-Verordnung in Abhängigkeit der Empfindlichkeitsstufe festgelegt. Die Empfindlichkeitsstufen werden in den kommunalen Zonennutzungsplänen und Baureglementen festgelegt.
Als lärmempfindliche Räume gelten:
- Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume
- Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
Bewilligungsverfahren, Einsprachen, Erleichterungen
Für die Lärmsanierungen wird ein militärisches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Vorgelagert oder parallel wird das Sachplanverfahren durchgeführt. Für beide Verfahren ist das Generalsekretariat VBS zuständig.
Sachplanverfahren: Im Sachplan Militär legt der Bund die Standorte und die Nutzung militärischer Infrastrukturen fest. Die zulässigen Lärmimmissionen werden in entsprechenden Objektblättern pro Schiessplatz behördenverbindlich festgelegt. Die betroffenen Standortgemeinden und Kantone sowie die Bundesfachstellen werden angehört. Zudem findet eine öffentliche Mitwirkung der Bevölkerung statt, bevor der Bundesrat die Objektblätter im Sachplan verabschiedet.
Militärisches Plangenehmigungsverfahren: Die Lärmsanierungen werden im militärischen Plangenehmigungsverfahren bewilligt. Gemeinden, Kantone und die Fachbehörden des Bundes werden angehört und es erfolgt eine öffentliche Auflage. Sofern notwendig werden Einspracheverhandlungen durchgeführt. Das Verfahren wird mit einer Plangenehmigung abgeschlossen, gegen die beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.
Ja, im militärischen Plangenehmigungsverfahren haben Privatpersonen, Gemeinden, Kantone und Bundesbehörden Mitwirkungsrechte. Der Entscheid kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Bei einzelnen Projekten wurden Einsprachen im Bewilligungsverfahren eingereicht. Diese Verfahren laufen aktuell und verzögern teils den Start der Realisierung der Lärmsanierungen. Beschwerden (=Weiterzug der Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht) sind aktuelle keine hängig.
Siehe oben: «Massnahmen».
Nein. Erleichterungen sind an strenge gesetzliche Bedingungen geknüpft. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die militärische Ausbildung nicht mehr möglich wäre und es keine wirksame Alternative gibt.
Zum Vergleich: Erleichterungen sind auch im Strassen-, Flug- und Eisenbahnlärm ein notwendiges Mittel, um der Lärmschutz-Verordnung zu genügen, wenn keine anderen Massnahmen möglich sind. Beim militärischen Schiesslärm ist das in rund zwanzig Fällen auch der Fall.
Siehe oben: «Konzeptphase».
Kosten
Die Kosten für bauliche und technische Massnahmen sowie für Ersatzmassnahmen wie Schallschutzfenster trägt grundsätzlich das VBS. Sind Dritte (zum Beispiel Polizeicorps) für Lärmgrenzwertüberschreitungen mitverantwortlich, wird eine Kostenbeteiligung für die Umsetzung der Lärmsanierungen geprüft.
Für die nächsten fünf bis zehn Jahre belaufen sich nach aktuellen Erkenntnissen die Kosten für die Lärmschutz- und Schallschutzmassnahmen auf rund 50 Mio. Franken.
Militärische Ausbildung, Schiessbetrieb, Auswirkung auf zivile Projekte
Die Schiesszeiten sind jeweils im Waffenplatz- bzw. Schiessplatzbefehl geregelt. Die Schiesszeiten werden öffentlich publiziert.
Werden die Lärmgrenzwerte in bereits ausgeschiedenen Bauzonen überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. So sind z.B. lärmempfindliche Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes anzuordnen oder die Gebäude durch bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. Im Übrigen müssen die Gemeinden bei ihren Zonenplanungen alle Lärmquellen berücksichtigen und dürfen grundsätzlich keine Bauzonen ausscheiden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte überschreiten.
