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Strafrechtlich relevantes oder regelwidriges Verhalten («Whistleblowing»)

Strafrechtlich relevante (z. B. Bestechung oder Betrug) oder regelwidrige Verhaltensweisen (z. B. Verstoss gegen die Regeln der guten Verwaltungsführung) werden weder bei Mitarbeitenden noch bei Drittpersonen, mit denen wir in Beziehung stehen, geduldet.

Jemand flüstert einer anderen Person etwas ins Ohr

 

  • armasuisse Mitarbeitende sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die gemeldet worden sind, bei den Strafverfolgungsbehörden, dem Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen.
  • armasuisse Mitarbeitende sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die gemeldet worden sind, den Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zu melden. Dort wird der Sachverhalt abgeklärt und die notwendigen Massnahmen getroffen.
  • Meldungen an die Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) können schriftlich auf der gesicherten externen Plattform hinterlegt werden. So können Informationen anonym und geschützt mitgeteilt werden. Die Meldungen können nicht zurückverfolgt werden.
  • Wenn Mitarbeitende in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstatten oder auch als Zeugin oder Zeuge ausgesagt haben, dürfen sie deswegen nicht in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt werden. 
  • Da armasuisse Mitarbeitende dem Berufs-, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis unterstehen, dürfen keine Meldungen an die Öffentlichkeit/Presse gemacht werden.