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Wahrung der Interessen der Bundesverwaltung

Gezeichnetes Bild eines Männchens, welches durch ein anderes guckt.

 

  • armasuisse Mitarbeitende wahren in ihrer beruflichen Tätigkeit die Interessen der Bundesverwaltung.
  • Die Aufgaben werden unabhängig von persönlichen Interessen erfüllt. Konflikte zwischen privaten Interessen und jenen der Bundesverwaltung werden vermieden, indem alles unterlassen wird, das die Handlungsfähigkeit oder die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
  • Sind Interessenkonflikte oder der Anschein solcher Konflikte nicht vermeidbar, werden diese gegenüber den Vorgesetzten offengelegt. Den Vorgesetzten werden öffentliche Ämter und entgeltliche Nebenbeschäftigungen gemeldet. Diese dürfen weder die Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit noch die Interessen der Bundesverwaltung beeinträchtigen. Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen werden gemeldet, wenn Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können. 
  • Sind Mitarbeitende in einer Sache befangen oder besteht der Anschein von Befangenheit (z. B. bei persönlichen Interessen, Verwandtschaft, Freund- oder Feindschaft, Abhängigkeitsverhältnissen), treten sie in den Ausstand.