Umgang mit nicht öffentlich bekannten Informationen
armasuisse Mitarbeitende unterstehen dem Berufs-, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis.

- Informationen über dienstliche Angelegenheiten, die nicht öffentlich bekannt sind, werden nur in dem Masse weitergegeben, wie dies zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erlaubt und erforderlich ist. Dabei werden die Vorgaben des Informationssicherheitsgesetzes und der Informationssicherheitsverordnung beachtet.
- armasuisse Mitarbeitende wahren die Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung.
- Nicht öffentlich bekannte Informationen werden nie dazu verwendet, einen persönlichen Vorteil für sich selbst oder andere zu erlangen (Eigengeschäfte). Zudem werden gestützt auf diese Informationen keine Empfehlungen oder Hinweise abgegeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bekanntwerden nicht öffentlich bekannter Informationen den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen könnte.