Geschenke und Einladungen

Grundsatz
- armasuisse Mitarbeitende sind direkt oder indirekt an Beschaffungs- oder Entscheidungsprozessen beteiligt, in deren Zusammenhang ihnen Geschenke und Einladungen angeboten werden.
- Die Annahme von Geschenken und Einladungen soll weder die Unabhängigkeit, Objektivität und Handlungsfreiheit bei der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen noch den Anschein der Käuflichkeit oder Befangenheit erwecken.
- armasuisse Mitarbeitende nehmen deshalb keine Geschenke, Einladungen und sonstigen Vorteile, unabhängig des jeweiligen Marktwerts, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an.
- Per Post zugestellte Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) werden unverzüglich an den Absender zurückgesendet, unter Verweis auf die internen Weisungen.
Ausnahmen (von bescheidenem Wert)
- Personalvergünstigungen des Arbeitgebers
- Informations-, Fach- oder Weiterbildungsveranstaltung: Einladung zu einer Pausenverpflegung oder einem Aperitif sowie Naturalgeschenke (z. B. Kugelschreiber, Notizblock), die allen Teilnehmenden angeboten werden.
- Referententätigkeit: Naturalgeschenk (z. B. Pralinen, Blumenstrauss, Wein) als Dank für das Halten eines Gastreferats.
- Arbeits- und Geschäftsessen: Einladung zu einer betriebsintern üblichen Pausen- oder Kantinenverpflegung (z. B. Kaffee, Gipfeli).
- Verkehr mit Amts- und Regierungsstellen: Höflichkeitsgeschenke und -einladungen (z. B. internationale Besuche und Anlässe des Rüstungschefs, der Unternehmensleitung und des Fachbereichs Aussenbeziehungen, inkl. Büro Brüssel und Büro Washington).
In Zweifelsfällen wird mit der direkt vorgesetzten Person abgeklärt, ob ein Geschenk oder eine Einladung angenommen werden darf.
Meldung
- Jedes Angebot zur Annahme und jede Annahme eines Geschenks oder eines sonstigen Vorteils im Marktwert von mehr als 100 Franken wird unverzüglich schriftlich der direkt vorgesetzten Person gemeldet.
- Jede Einladung im Marktwert von mehr als 100 Franken und jede Einladung ins Ausland wird unverzüglich und vorgängig der direkt vorgesetzten Person gemeldet. Das Einladungsschreiben wird der Meldung beigelegt.
Teilnahme an Veranstaltung oder Geschäftsessen
- Unter Beachtung der übergeordneten Bestimmungen des Bundes und des VBS darf an einer Veranstaltung oder einem Geschäftsessen teilgenommen werden, bei denen sämtliche Teilnahme-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten selbst getragen bzw. über die Spesen geltend gemacht werden, sofern sie im Geschäftsinteresse von armasuisse liegen und von der direkt vorgesetzten Person bewilligt wurden.
- Besondere Abklärungen sind erforderlich vor der Teilnahme an Veranstaltungen und Anlässen, an denen eine effektive oder potenzielle Anbieterin oder ein effektiver oder potenzieller Anbieter oder eine Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist, Verpflegung oder sonstige Vorteile offeriert, beispielsweise als Sponsorin oder Sponsor (siehe Weisung über die Teilnahme an nicht geschäftlichen Veranstaltungen).
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Weisungen über die Organisation der Korruptionsprävention und über Verhaltenspflichten der Angestellten im VBS
PDF, 6 Seiten, 462 KB, Deutsch -
Weisungen über die Annahme von Geschenken, Einladungen und sonstigen Vorteilen im Bundesamt für Rüstung armasuisse
PDF, 3 Seiten, 97 KB, Deutsch -
Weisung über die Teilnahme an nicht geschäftlichen Veranstaltungen
PDF, 2 Seiten, 299 KB, Deutsch