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Lizenzvergabe

armasuisse kann mit Dritten markenrechtliche Vereinbarungen abschliessen. Beim Abschluss von Militärmarken-Lizenzverträgen sind insbesondere die wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen. Betriebswirtschaftlich relevante Grundlagen (Marktumfeld, Lizenzgebühren, Markenschutz sowie Businesspläne etc.) müssen geklärt und mit allen betroffenen Partnern abgestimmt sein, bevor ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden kann. Informationen allfälliger Lizenznehmer unterliegen dem Geschäftsgeheimnis, gestützt auf den jeweiligen Lizenzvertrag. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) bleiben vorbehalten.

Lizenzen an den Militärmarken des Bundes werden an Unternehmen vergeben, welche Gewähr dafür bieten, dass sie qualitativ einwandfreie Produkte herstellen, die Erfordernisse der Swissness Gesetzgebung erfüllen und dazu beitragen, den Ruf und Goodwill, der den Militärmarken des Bundes zukommt, weiter zu fördern. Diesem Grundsatz ist auch bei der Verpackung und Vermarktung der Lizenzprodukte uneingeschränkt Rechnung zu tragen.

Eine Lizenzvergabe an interessierte Unternehmen ist bei Erfüllung folgender Kriterien möglich:

  • Gewähr, die Swissness-Regeln einzuhalten;
  • Gewähr, qualitativ hochstehende Produkte herzustellen;
  • Übernahme der Militärmarken Corporate Identity auf der Grundlage der «Brand Strategy and Standards» (BSS);
  • Das interessierte Unternehmen verfügt über das Potential, die betreffende Militärmarke des Bundes auf den Weltmärkten zu stärken, etwa durch die Erschliessung neuer Absatzgebiete;
  • Aufnahmefähigkeit eines Marktes für weitere Lizenznehmer;
  • Beitrag an den Markt- und Markenaufbau durch vorbestehende Lizenznehmer.