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Vergaberichtlinien armasuisse werden durch Frau Bundesrätin Viola Amherd explizit unterstützt

Die Vergaberichtlinien armasuisse sind eine weitere Konkretisierung für die praktische Umsetzung des per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen total revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) in der armasuisse.

07.11.2022 | Alexander L. Hubler, Leiter Fachbereich CC WTO, Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen

Ein Hammer, eine Waage und eine Justizia ist abgebildet

Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass die Beschaffungsstellen auf allen föderalen Ebenen bei der Umsetzung der revidierten Erlasse ein besonderes Augenmerk auf die angestrebte neue Vergabekultur mit mehr Qualitätswettbewerb, Nachhaltigkeit, Innovation, Anbieterfreundlichkeit sowie die Korruptionsprävention unter Beachtung der Governance und der geltenden Risikominimierungsprozesse legen.

Der Bundesrat hat die diesbezüglichen Stossrichtungen und Ziele im Oktober 2020 in einer Umsetzungsstrategie zur Totalrevision des BöB festgehalten. Die Strategie sieht unter anderem vor, dass die Stossrichtungen und Ziele in einem zweiten Schritt von den Strategieorganen des öffentlichen Beschaffungswesens – der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) – mit Instrumenten und Empfehlungen zuhanden der Beschaffungs- und Bedarfsstellen konkretisiert werden (vgl. Faktenblatt Neue Vergabekultur).

Die Vergaberichtlinien armasuisse sind eine weitere Konkretisierung der gesetzgeberischen Absichten. Für armasuisse wurden spezifische Richtlinien im Bereich der Sicherheitsrelevanz (Rüstungspolitik) ergänzt. Im Bereich armasuisse Immobilien wird schwergewichtig auf die durch die KBOB erarbeiteten Grundlagen verwiesen.
Die Vergaberichtlinien widerspiegeln die bereits im Beschaffungsrecht vorhandenen und beabsichtigten Zielkonflikte. Insofern gibt es keine Priorisierung unter den einzelnen Vorgaben. Sie sind von armasuisse in sämtlichen Beschaffungen im Wettbewerb anzuwenden und umzusetzen. Wo in begründeten Fällen keine Möglichkeit zur Berücksichtigung besteht, muss auf die Anwendung einzelner Kriterien verzichtet werden.

Die Umsetzung des revidierten Beschaffungsrechts und der neuen Vergabekultur ist nicht ausschliesslich Thema und Aufgabe der armasuisse. Betroffen sind ebenfalls unsere Auftraggeber und Kunden.
 


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