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Veröffentlicht am 17. August 2023

Geschenke und Einladungen

Ein Mann hält ein Geschenk in der Hand hinter seinem Rücken versteckt.

Grundsatz

  • armasuisse Mitarbeitende sind direkt oder indirekt an Beschaffungs- oder Entscheidungsprozessen beteiligt, in deren Zusammenhang ihnen Geschenke und Einladungen angeboten werden.
  • Die Annahme von Geschenken und Einladungen soll weder die Unabhängigkeit, Objektivität und Handlungsfreiheit bei der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen noch den Anschein der Käuflichkeit oder Befangenheit erwecken.
  • armasuisse Mitarbeitende nehmen deshalb keine Geschenke, Einladungen und sonstigen Vorteile im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an.
  • Per Post zugestellte Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) sind nach Möglichkeit an den Absender zurückzusenden unter Hinweis auf diese Weisungen. Ist dies nicht möglich, entscheidet die vorgesetzte Person über die fachgerechte Entsorgung oder allgemeine Verwendung.

Ausnahmen

  • Personalvergünstigungen des Arbeitgebers
  • Pausenverpflegungen (z.B. Kaffee, Mineralwasser, Gipfeli), die allen Teilnehmenden gleichermassen angeboten werden.
  • Einladungen zu Kantinenverpflegungen, Apéros oder Stehlunches im Rahmen von Informations-, Fach- oder Weiterbildungsveranstaltungen, sofern diese allen Teilnehmenden offenstehen und kein Zusammenhang mit einem laufenden oder bevorstehenden Beschaffungs- oder Entscheidprozess besteht.
  • Unterlagen und Naturalgeschenke von bescheidenem Wert, welche allen Teilnehmenden solcher Veranstaltungen abgegeben werden (max. 50 Franken, z.B. Kugelschreiber, Notizblöcke, Fachunterlagen).
  • Naturalgeschenke von bescheidenem Wert als Dank für das Halten eines Gastreferats (max. 50 Franken, z.B. Blumenstrauss oder Schokolade).
  • Geschenke und Einladungen aus Höflichkeitsgründen im Rahmen des diplomatischen, konsularischen oder offiziellen Verkehrs mit ausländischen, kantonalen oder kommunalen Amts- und Regierungsstellen (z.B. Einladung zu einem Forschungssymposium einer ausländischen Regierungsstelle).

In Zweifelsfällen wird mit der direkt vorgesetzten Person abgeklärt, ob ein Geschenk oder eine Einladung angenommen werden darf. Bei Fragen steht die Fachstelle Korruption armasuisse zur Verfügung.

Meldung

  • Jedes Angebot zur Annahme und jede Annahme eines Geschenks oder eines sonstigen Vorteils im Marktwert von mehr als 100 Franken wird unverzüglich schriftlich der direkt vorgesetzten Person gemeldet.
  • Jede Einladung im Marktwert von mehr als 100 Franken und jede Einladung ins Ausland wird unverzüglich und vorgängig der direkt vorgesetzten Person gemeldet. Das Einladungsschreiben wird der Meldung beigelegt.

Teilnahme an Veranstaltung oder Geschäftsessen

  • Unter Beachtung der übergeordneten Bestimmungen des Bundes und des VBS darf an einer Veranstaltung oder einem Geschäftsessen teilgenommen werden, bei denen sämtliche Teilnahme-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten selbst getragen bzw. über die Spesen geltend gemacht werden, sofern sie im Geschäftsinteresse von armasuisse liegen und von der direkt vorgesetzten Person bewilligt wurden.
  • Besondere Abklärungen sind erforderlich vor der Teilnahme an Veranstaltungen und Anlässen, an denen eine effektive oder potenzielle Anbieterin oder ein effektiver oder potenzieller Anbieter oder eine Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist, Verpflegung oder sonstige Vorteile offeriert, beispielsweise als Sponsorin oder Sponsor (siehe Weisung über die Teilnahme an nicht geschäftlichen Veranstaltungen).