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Veröffentlicht am 12. Juli 2023

Besten Dank!

Ihre Anfrage betreffend Einsicht in amtliche Dokumente im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) haben wir erhalten.

Wir werden Ihre Anfrage in den kommenden Tagen prüfen und Sie für das weitere Vorgehen kontaktieren.

An dieser Stelle machen wir Sie noch einmal auf

einige Rahmenbedingungen aufmerksam:

ZUGANG

Jedermann kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS ohne Angabe von Gründen verlangen. Dieser erleichterte Zugang gilt nur für amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind (Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, SR 152.3).

BEARBEITUNGSZEIT

Die zuständige Behörde nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist

kann verlängert werden; in diesem Fall werden die Gesuchstellenden über die Verlängerung

informiert.

ZUGANGSBESCHRÄNKUNG

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn die zuständige

Behörde nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, kann die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Schlichtungsgesuch beim Eidg. Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.

KOSTEN

Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Öffentlichkeitsverordnung. 

Für Kosten unter Fr. 100.-- werden keine Gebühren verlangt.

Übersteigt die Gebühr voraussichtlich Fr. 100.--, erfolgt eine vorgängige Anfrage an den Gesuchsteller, ob er das Gesuch aufrecht erhalte.

ZUSTELLUNG 

Dokumente, die auf dem Postweg verschickt werden, werden per Nachnahme zugestellt.

 

Bei Abwesenheit des Öffentlichkeitsberaters armasuisse übernimmt die Bearbeitung Ihrer Anfrage sein/e Stellvertreter/in.