Besten Dank!
Ihre Anfrage betreffend Einsicht in amtliche Dokumente im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) haben wir erhalten.
Wir werden Ihre Anfrage in den kommenden Tagen prüfen und Sie für das weitere Vorgehen kontaktieren.
An dieser Stelle machen wir Sie noch einmal auf
einige Rahmenbedingungen aufmerksam:
ZUGANG
Jedermann kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS ohne Angabe von Gründen verlangen. Dieser erleichterte Zugang gilt nur für amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind (Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, SR 152.3).
BEARBEITUNGSZEIT
Die zuständige Behörde nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist
kann verlängert werden; in diesem Fall werden die Gesuchstellenden über die Verlängerung
informiert.
ZUGANGSBESCHRÄNKUNG
Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn die zuständige
Behörde nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, kann die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Schlichtungsgesuch beim Eidg. Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.
KOSTEN
Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Öffentlichkeitsverordnung.
Für Kosten unter Fr. 100.-- werden keine Gebühren verlangt.
Übersteigt die Gebühr voraussichtlich Fr. 100.--, erfolgt eine vorgängige Anfrage an den Gesuchsteller, ob er das Gesuch aufrecht erhalte.
ZUSTELLUNG
Dokumente, die auf dem Postweg verschickt werden, werden per Nachnahme zugestellt.
Bei Abwesenheit des Öffentlichkeitsberaters armasuisse übernimmt die Bearbeitung Ihrer Anfrage sein/e Stellvertreter/in.
