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Lärmsanierungen der Waffen- und Schiessplätze des VBS

Militärische Schiessplätze und Wohngebiete liegen in der Schweiz vielerorts nahe beieinander. Einerseits muss die Armee ihren Ausbildungsauftrag erfüllen, andererseits gilt es, die Ruhebedürfnisse der Anwohnerinnen und Anwohner zu respektieren. Diese beiden Interessen gilt es im Rahmen der Lärmsanierung der militärischen Schiessplätze sorgfältig aufeinander abzustimmen.

Schiessplatz

Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) verpflichtet das VBS, bis zum 31. Juli 2025 die Lärmemissionen auf den militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen soweit zu begrenzen, dass bei umliegenden Liegenschaften mit lärmempfindlichen Räumen die Grenzwerte eingehalten werden. Das VBS hat den durch das Schiessen verursachten Lärm in einer ersten Grobbeurteilung ermittelt und ausgewertet. Die Ergebnisse zeigen, dass schweizweit bei rund 40 Plätzen die Grenzwerte überschritten sein könnten. Diese Plätze werden näher untersucht und Massnahmen zur Lärmreduktion geprüft.

Bereits umgesetzte Massnahmen

Die Armee ist sich der Lärmproblematik bewusst und ist bestrebt, die Lärmimmissionen mit verschiedenen Massnahmen zu reduzieren:

  • Bauliche Massnahmen: Auf diversen militärischen Schiessplätzen wurden bereits bauliche Massnahmen umgesetzt (z.B. Lärmschutzwände).
  • Betriebliche Massnahmen: Nach Möglichkeit werden die Schiesszeiten bis 22.00 Uhr begrenzt. Schiessen bis 23.00 Uhr erfolgt nur im Ausnahmefall bei zwingendem Bedarf. 
  • Organisatorische Massnahmen: Soweit möglich werden Simulatoren eingesetzt und Übungen mit grosskalibrigen Systemen erfolgen auf Gebirgsschiessplätzen.
  • Technische Massnahmen: Verbesserungen bei Munition und Waffensystemen, wie die Reduktion der Sprengstoffmenge bei Ausbildungsmunition, und der Ersatz der lärmintensiven «Panzerfaust» sind erfolgt. 

Umzusetzende Massnahmen

Für eine Lärmsanierung eines militärischen Schiessplatzes erarbeitet ein Projektteam zusammen mit Akustikspezialisten ein Sanierungsprojekt, in dem lärmreduzierende Massnahmen zur Entlastung der Bevölkerung geprüft werden. Im Sanierungsprojekt werden alle möglichen organisatorischen, technischen und baulichen Massnahmen an der Quelle (z.B. Reduktion der Schusszahlen) und auf dem Ausbreitungsweg (z.B. Lärmschutzwand) festgelegt. Die militärische Ausbildung darf dabei nicht übermässig eingeschränkt werden. Mit der daran anschliessenden Planungsphase über das Bewilligungsverfahren bis zur Realisation des Bauprojekts kann eine typische Lärmsanierung bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen.

Faktenblatt

Faktenblatt zu Lärmsanierung von militärischen Waffen- und Schiessplätzen

Rechtliche Ausgangslage

Ein grosser Teil der lärmrelevanten Aktivitäten unserer Gesellschaft sind in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) geregelt. Die Verordnung deckt seit deren Revision im Jahr 2010 ebenfalls den militärischen Schiesslärm ab. Sie verpflichtet das VBS, bis zum 31. Juli 2025 die Lärmemissionen auf den militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen soweit zu begrenzen, dass bei umliegenden Liegenschaften mit lärmempfindlichen Räumen die Grenzwerte eingehalten werden. Die Lärmsanierungsprojekte werden im Rahmen des militärischen Plangenehmigungsverfahrens genehmigt. Dabei werden die Gemeinden, Kantone und die Fachbehörden des Bundes angehört und es erfolgt in der Regel eine öffentliche Auflage.

Ansprechpartner

Ansprechpartner militärische Massnahmen: Das Waffen- und Schiessplatzkommando vor Ort

Waffen- und Schiessplätze der Armee

Ansprechpartner bauliche Massnahmen: armasuisse Immobilien

Kompetenzzentrum Lärm


armasuisse Immobilien Guisanplatz 1
CH-3003 Bern
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+41 58 463 20 20

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